CleverCare Ratgeber
Pflege-WG: Förderungen und Zuschüsse der Pflegekasse
Vier Zuschüsse können das Leben in einer Pflege-WG finanziell erleichtern – darunter 450 Euro monatlich bei Versorgungsvertrag, 224 Euro Wohngruppenzuschlag, Anschubfinanzierung und Umbauhilfe. Voraussetzungen und Kombinationen im Überblick.
Eine Pflege-WG (ambulant betreute Wohngruppe) ist für viele eine Alternative zwischen Alleinwohnen und Pflegeheim: eigenes Zimmer, gemeinsame Küche und Wohnräume, Unterstützung durch Präsenzkraft, Angehörige und ambulante Dienste. Ob privat von Familien organisiert oder durch einen Anbieter – entscheidend sind klare Absprachen zu Miete, Pflege und Alltag. Dieser Ratgeber fasst die Förderungen der Pflegeversicherung zusammen: welche Beträge es gibt, wann Sie Anspruch haben und was sich kombinieren lässt.
Kurz gesagt
- Die Pflegekasse fördert Pflege-WGs mit vier Bausteinen: monatlicher Zuschuss bei Versorgungsvertrag (§ 45h), Wohngruppenzuschlag (§ 38a), einmalige Anschubfinanzierung (§ 45e) und Zuschuss für barrierefreien Umbau (§ 40).
- 450 Euro monatlich (§ 45h) gibt es nur, wenn ein ambulanter Dienst einen Versorgungsvertrag nach § 92c mit der Pflegekasse hat – nicht in jeder WG automatisch.
- 224 Euro monatlich (§ 38a) finanzieren die Präsenzkraft im Alltag – das ist ein zusätzlicher Zuschuss, kein Ersatz für Pflegegeld oder Pflegesachleistung.
- Entlastungsbetrag (131 Euro) und normale Pflegeleistungen bleiben grundsätzlich erhalten – alles muss aber separat beantragt werden.
Die vier Förderungen im Überblick
| Leistung | Betrag | Wie oft? | Wofür? |
|---|---|---|---|
| Zuschuss § 45h (bei § 92c-Vertrag) | 450 € pro Person | monatlich | Koordiniertes Basispaket des ambulanten Dienstes (Pflege, Hauswirtschaft, Betreuung) |
| Wohngruppenzuschlag § 38a | 224 € pro Person | monatlich | Organisation im Alltag, v. a. Präsenzkraft |
| Anschubfinanzierung § 45e | 2.500 € pro Person | einmalig | Startkosten bei Neugründung (max. 10.000 € pro WG) |
| Wohnraumanpassung § 40 | bis 4.180 € pro Person | einmalig | Barrierefreier Umbau (max. 16.720 € pro WG) |
Alle Beträge gelten für die aktuelle Gesetzeslage (u. a. BEEP-Erweiterungen). Die genauen Formulare und Anträge finden Sie bei Ihrer Pflegekasse.
Was muss eine Pflege-WG grundsätzlich erfüllen?
Für die meisten Zuschüsse gelten ähnliche WG-Kriterien. Nicht jede Wohngemeinschaft mit Senioren ist automatisch eine geförderte Pflege-WG:
- Gemeinsamer Haushalt: Mindestens drei und höchstens zwölf Personen insgesamt in der Wohnung (inkl. Mitbewohner ohne Pflegegrad).
- Mindestens drei pflegebedürftige Bewohner mit anerkanntem Pflegegrad 1 bis 5.
- Präsenzkraft: Die Bewohner beauftragen gemeinsam eine Person oder Kraft, die im Alltag hilft (Haushalt, Organisation, Betreuung) – nicht rund um die Uhr Pflege im Heim-Sinne.
- Keine Vollversorgung: Rechtlich darf die WG nicht einem stationären Pflegeheim gleichen (keine vollständige Heimversorgung durch einen Anbieter).
- Eigene Zimmer, gemeinsame Räume (Küche, Bad, Wohnen).
Vor dem Einzug klären: Erfüllt die konkrete WG diese Kriterien – und welche Verträge (Miete, Pflegedienst, Versorgungsvertrag) liegen vor?
1. Zuschuss von 450 Euro: Versorgungsvertrag (§ 92c / § 45h)
Seit der Gesetzesänderung (BEEP) können ambulante Pflegedienste mit der Pflegekasse Versorgungsverträge nach § 92c SGB XI abschließen. Darin steckt ein Basispaket aus Pflege, Hauswirtschaft und Betreuung – abgestimmt auf Wohngruppen.
Dafür gibt es den pauschalen Zuschuss von 450 Euro pro Monat und Person nach § 45h SGB XI.
Voraussetzungen
- Pflegegrad 1 bis 5 (alle Grade)
- Die WG arbeitet mit einem Dienst, der einen aktiven § 92c-Vertrag mit den Pflegekassen hat
- Der Zuschuss dient der selbstbestimmten Versorgung in der WG – Bewohner können das Geld flexibel für Leistungen aus dem Basispaket (oder darüber hinausgehende Angebote des Dienstes) nutzen
Wichtig
Nicht jede Pflege-WG erhält die 450 Euro. Fragen Sie vor dem Einzug explizit: Liegt ein Versorgungsvertrag nach § 92c vor? Ohne diesen Vertrag gibt es diesen Zuschuss nicht – auch wenn die WG sonst alle anderen Kriterien erfüllt.
2. Wohngruppenzuschlag von 224 Euro (§ 38a)
Der Wohngruppenzuschlag unterstützt die gemeinsame Alltagsorganisation – vor allem die Präsenzkraft. Er wird zusätzlich zum Pflegegeld oder zur Pflegesachleistung gezahlt und geht direkt an den Bewohner.
Voraussetzungen
- Mindestens Pflegegrad 1
- WG-Kriterien erfüllt (siehe oben): gemeinsamer Haushalt, mindestens drei Pflegebedürftige, Präsenzkraft, keine Vollversorgung
- Die Präsenzkraft muss gegenüber der Pflegekasse nachweisbar sein (Vertrag, Beauftragung – keine Cent-für-Cent-Quittungen für jeden Euro)
Höhe
224 Euro pro Monat pro berechtigtem Bewohner – pauschal zur freien Verwendung für die Mitfinanzierung der Präsenzkraft.
450 Euro und 224 Euro – schließen sie sich aus?
Nein, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind:
| Zuschuss | Zweck |
|---|---|
| 224 € (§ 38a) | Alltagsorganisation, Präsenzkraft |
| 450 € (§ 45h) | Pflegerisch-hauswirtschaftliches Basispaket des ambulanten Dienstes (§ 92c-Vertrag) |
Beide können parallel laufen. Sie decken unterschiedliche Kostenblöcke ab.
3. Anschubfinanzierung: 2.500 Euro einmalig (§ 45e)
Bei Neugründung einer Pflege-WG oder wenn Sie zu den ersten Bewohnern gehören, kann die Pflegekasse Startkosten mitfinanzieren – z. B. für Haushaltsgeräte oder altersgerechte Gemeinschaftsmöbel.
Voraussetzungen
- Mindestens Pflegegrad 1 beim Einzug – spätestens innerhalb von drei Monaten danach
- Die WG besteht zum Antragszeitpunkt noch nicht länger als ein Jahr
- WG-Kriterien (Präsenzkraft, mindestens drei Pflegebedürftige usw.) sind erfüllt
Höhe
- 2.500 Euro einmalig pro berechtigter Person
- Höchstens 10.000 Euro pro Wohngruppe insgesamt
Beispiel: Ziehen fünf berechtigte Personen ein, wären rechnerisch 12.500 Euro möglich – gezahlt werden aber nur 10.000 Euro, die auf die Bewohner aufgeteilt werden.
4. Zuschuss für barrierefreien Umbau (§ 40)
Damit die WG rollstuhlgerecht wird oder das gemeinsame Bad sicher nutzbar ist, gilt der allgemeine Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen.
Voraussetzungen
- Mindestens Pflegegrad 1
- Der Umbau muss die häusliche Pflege ermöglichen, erleichtern oder die Selbstständigkeit wiederherstellen
Höhe
- Bis 4.180 Euro pro Person (einmalig)
- Mehrere Berechtigte in einer WG können Ansprüche bündeln – maximal 16.720 Euro pro Wohngruppe
Antrag und Nachweise (Kostenvoranschläge, Rechnungen) laufen über die Pflegekasse – oft mit vorheriger Zusage.
Was Sie zusätzlich behalten können
Entlastungsbetrag (131 Euro)
Der monatliche Entlastungsbetrag nach § 45b (131 Euro ab Pflegegrad 1) bleibt neben den WG-Zuschüssen grundsätzlich erhalten – für anerkannte Entlastungs- und Betreuungsleistungen. Details: Übersicht Entlastungsbetrag.
Pflegegeld, Pflegesachleistung und Poolen
Normale ambulante Pflegeleistungen (Pflegegeld, Pflegesachleistung) laufen in der WG weiter. Bei Versorgungsverträgen nach § 92c können Bewohner ihre Pflegesachleistungs-Budgets teils bündeln („poolen“) – der Dienst kann dann z. B. Gruppenaktivitäten oder gemeinsames Kochen effizienter abrechnen.
Freie Wahl des Pflegedienstes
Der Vermieter oder Initiator der WG darf Ihnen keinen Pflegedienst vorschreiben. Sie behalten das Recht auf freie Dienstwahl – wichtig bei Vertragsprüfung.
Checkliste vor dem Einzug
- Erfüllt die WG die Kriterien (min. 3 Pflegebedürftige, Präsenzkraft, kein Heim-Modell)?
- Gibt es einen § 92c-Versorgungsvertrag – und damit Anspruch auf 450 €?
- Ist der Wohngruppenzuschlag (224 €) beantragt oder vorgesehen?
- Bei Neugründung: Anschubfinanzierung (§ 45e) innerhalb eines Jahres prüfen
- Braucht die Wohnung Umbau? § 40 vor Baubeginn mit der Kasse klären
- Pflegegrad vorhanden? Sonst zuerst Pflegegrad beantragen
- Mietvertrag und WG-Vereinbarung lesen: Wer zahlt was außerhalb der Kasse?
Häufige Fragen
Bekomme ich die 450 Euro in jeder Pflege-WG?
Nein. Nur wenn ein ambulanter Dienst einen Versorgungsvertrag nach § 92c mit der Pflegekasse hat. Ohne Vertrag: kein § 45h-Zuschuss – auch wenn die 224-Euro-Leistung möglich ist.
Muss ich für die 224 Euro jeden Euro belegen?
Nein. Der Wohngruppenzuschlag ist pauschal. Sie müssen nicht für jeden Cent Quittungen einreichen. Die Präsenzkraft muss aber grundsätzlich nachweisbar sein (z. B. durch Vertrag oder Vereinbarung der Bewohner).
Ersetzt der Wohngruppenzuschlag das Pflegegeld?
Nein. Er kommt zusätzlich zu Pflegegeld oder Pflegesachleistung. Er soll die WG-Organisation (Präsenzkraft), nicht die eigentliche Pflege durch den Dienst, mitfinanzieren.
Kann ich alle Zuschüsse gleichzeitig haben?
Oft ja – wenn die Voraussetzungen jeweils erfüllt sind: z. B. 224 € + 450 € + Pflegegeld/Sachleistung + Entlastungsbetrag. Anschubfinanzierung und Umbauzuschuss sind einmalig und unabhängig von den monatlichen Beträgen.
Wo beantrage ich das?
Bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person – oft über Formulare „Wohngruppenzuschlag“, „Wohnumfeldverbesserung“ usw. Jedes Heft und jede Leistung hat eigenes Antragsverfahren; nichts passiert automatisch mit dem Pflegegrad-Bescheid.
Wo finde ich offizielle Informationen?
- gesund.bund.de – Pflege-WGs
- Verbraucherzentrale – Pflegewohngemeinschaft
- Leistungsübersichten z. B. beim Bundesverwaltungsamt (PDF)
Nächster Schritt
Welche Leistungen passen zur Situation?
Mit dem Pflegeleistungs-Check erhalten Sie in wenigen Minuten eine strukturierte Orientierung zu passenden Leistungen und nächsten Schritten.
Ratgeber der CleverCare-Redaktion. Die Inhalte dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine Rechts-, Steuer- oder medizinische Einzelfallberatung.
