CleverCare Ratgeber
Übersicht: Leistungen der Pflegeversicherung
Welche Leistungen die Pflegekasse ab Pflegegrad 1 bis 5 zahlt – Pflegegeld, Sachleistung, Entlastungsbetrag, stationäre Zuschüsse und weitere Hilfen. Mit Betragstabelle 2026, Kombinationsregeln und Verweisen auf Detail-Ratgeber.
Die gesetzliche Pflegeversicherung unterstützt pflegebedürftige Menschen finanziell – wie stark, hängt vom Pflegegrad (1 bis 5) und davon ab, ob gepflegt wird zuhause oder stationär im Heim. Wichtig: Die Kasse zahlt nicht automatisch und selten alles. Leistungen müssen beantragt werden, oft kombiniert werden und decken in der Regel nur einen Teil der tatsächlichen Kosten.
Ohne anerkannten Pflegegrad gibt es keine dieser Leistungen. Den Antrag erklärt Pflegegrad beantragen.
Kurz gesagt
- Zuhause: Pflegegeld und Pflegesachleistung ab Pflegegrad 2, Entlastungsbetrag ab Pflegegrad 1 (131 € monatlich).
- Kombination: Wer den Pflegedienst nur teilweise nutzt, bekommt anteilig Pflegegeld – nicht die volle Summe von beiden.
- Heim: Ab Pflegegrad 2 zahlt die Kasse einen monatlichen Zuschuss zu den Pflegekosten – Unterkunft, Essen und Investitionen bleiben Eigenanteil.
- Zusätzlich: Verhinderungs-/Kurzzeitpflege (gemeinsames Jahresbudget), Hilfsmittel, Umbau, Hausnotruf, Tagespflege, Pflege-WG-Zuschüsse – jeweils mit eigenen Voraussetzungen.
- Maßgeblich ist immer der Bescheid Ihrer Pflegekasse; die Beträge hier sind Orientierung (Stand 2026).
Zwei Welten: ambulant und stationär
| Ambulant (zuhause) | Stationär (Heim) | |
|---|---|---|
| Idee | Hilfe in der eigenen Wohnung | Vollversorgung in einer Einrichtung |
| Typische Leistungen | Pflegegeld, Pflegesachleistung, Entlastungsbetrag, Tagespflege | Monatlicher Leistungsbetrag für Pflegekosten im Heim |
| Was die Kasse nicht zahlt | Miete, Strom, Lebensmittel zuhause | Unterkunft, Verpflegung, Investitionen im Heim |
Viele Familien nutzen Übergänge: Kurzzeitpflege im Heim, danach wieder zuhause – oder umgekehrt. Jede Phase hat eigene Leistungen und Anträge.
Hauptleistungen nach Pflegegrad (Stand 2026)
Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten monatlichen Regelbeträge der gesetzlichen Pflegeversicherung. Private Pflegezusatzversicherungen kommen zusätzlich (eigener Vertrag).
| Leistung | PG 1 | PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 |
|---|---|---|---|---|---|
| Pflegegeld (Angehörige pflegen selbst) | – | 347 € | 599 € | 800 € | 990 € |
| Pflegesachleistung (ambulanter Pflegedienst) | – | 796 € | 1.497 € | 1.859 € | 2.299 € |
| Entlastungsbetrag (zweckgebunden, z. B. Betreuung, Haushalt) | 131 € | 131 € | 131 € | 131 € | 131 € |
| Stationär: Zuschuss zu Pflegekosten | – * | 805 € | 1.319 € | 1.855 € | 2.096 € |
* Pflegegrad 1 im Heim: Kein regulärer stationärer Pflegekassenzuschuss wie ab PG 2. Der Entlastungsbetrag (131 €) kann unter Voraussetzungen auch im Heim-Kontext genutzt werden – Details: Übersicht Entlastungsbetrag.
Hinweis: Die Beträge sind Höchst- bzw. Regelbeträge. Was konkret ankommt, hängt von Nutzung, Abrechnung und Bescheid ab. Offizielle Übersicht: BMG – Leistungen im Überblick.
Pflege zuhause: Pflegegeld und Pflegesachleistung
Ab Pflegegrad 2 stehen zwei „Säulen“ für die häusliche Pflege zur Wahl – oder zur Kombination:
Pflegegeld – wenn Angehörige pflegen
- Geld an die pflegebedürftige Person (nicht automatisch an die pflegende Tochter oder den Sohn).
- Gedacht für selbst organisierte Pflege durch Angehörige, Nachbarn oder Betreuer ohne Pflegedienst-Rechnung.
- Kein Nachweis jeder einzelnen Pflegehandlung – aber die Pflege muss tatsächlich stattfinden; die Kasse kann Beratungseinsätze (§ 37) verlangen.
Pflegesachleistung – wenn ein Pflegedienst kommt
- Budget für einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst (Körperpflege, Behandlungspflege, Betreuung je nach Vertrag).
- Der Dienst rechnet direkt mit der Pflegekasse ab – bis zur Höhe des monatlichen Budgets.
Kombinationspflege – beides parallel, aber gekürzt
Nutzen Sie den Pflegedienst nur teilweise, erhalten Sie anteilig Pflegegeld für den Rest. Volles Pflegegeld plus volle Sachleistung gibt es nicht.
Beispiel (vereinfacht): Bei Pflegegrad 3 und 50 % genutzter Sachleistung steht grob die Hälfte des Pflegegeldes zu – die Pflegekasse rechnet nach einer festen gesetzlichen Formel, nicht „frei nach Gefühl“.
Praxis-Tipp: Vor Vertragsabschluss mit dem Pflegedienst klären, wie viele Stunden sinnvoll sind – und bei der Kasse nachfragen, wie viel Pflegegeld dann realistisch bleibt.
Entlastungsbetrag: 131 Euro für Alltagshilfe
Ab Pflegegrad 1 (alle Grade) gibt es monatlich 131 Euro für anerkannte Entlastungs- und Betreuungsleistungen – z. B. Haushaltshilfe, Begleitung, teilstationäre Angebote (regional unterschiedlich).
- Kein freies Bargeld aufs Konto – Abrechnung über Rechnungen oder direktabrechnende Anbieter.
- Ungenutzte Beträge können oft bis 30. Juni des Folgejahres mitgenommen werden.
- Ab PG 2: Unter Umständen mehr als 131 €, wenn ungenutzte Sachleistung umgewandelt wird (bis 40 %) – siehe Übersicht Entlastungsbetrag.
Tages- und Nachtpflege (teilstationär)
Bei Tages- oder Nachtpflege wird die pflegebedürftige Person tagsüber (oder nachts) in einer Einrichtung betreut und kommt sonst nach Hause – kein dauerhafter Heimaufenthalt.
Monatliche Höchstbeträge (2026, Orientierung):
| Pflegegrad | Tages-/Nachtpflege (ca.) |
|---|---|
| 2 | 721 € |
| 3 | 1.357 € |
| 4 | 1.685 € |
| 5 | 2.085 € |
Antrag und Abrechnung über die Pflegekasse; die Einrichtung muss zugelassen sein.
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: ein Jahresbudget
Für Pflegegrade 2 bis 5 gibt es einen gemeinsamen Jahresbetrag für:
- Verhinderungspflege: Die pflegende Person fällt aus (Urlaub, Krankheit) – Ersatzpflege zuhause oder im Rahmen der Leistung.
- Kurzzeitpflege: Zeitweise stationäre Pflege, z. B. nach Krankenhaus, bis die Versorgung zuhause wieder möglich ist.
2026: 3.539 Euro pro Kalenderjahr – flexibel aufteilbar zwischen beiden Leistungen. Was bereits verbraucht wurde, mindert den Rest bis Jahresende.
Wichtig: Das ist kein Dauerersatz für Dauerpflege im Heim, sondern befristete Entlastung.
Weitere Leistungen für die Pflege zuhause
| Leistung | Betrag (Orientierung 2026) | Kurz erklärt |
|---|---|---|
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | bis 42 €/Monat | Handschuhe, Bettschutzeinlagen, Desinfektion – oft per Sachleistung (Lieferdienst), nicht bar |
| Wohnumfeldverbesserung | bis 4.180 € pro Person / Maßnahme | Barrierefreier Badumbau, Rampe – vor Baubeginn beantragen; in Pflege-WGs bis 16.720 € |
| Hausnotruf | 27 €/Monat Zuschuss | Installation und Grundbetrieb – Details: Hausnotruf |
| Wohngruppenzuschlag | 224 €/Monat | Für ambulant betreute Wohngruppen – siehe Pflege-WG Förderungen |
| Anschubfinanzierung WG | bis 2.613 € einmalig pro Person | Bei Neugründung (Deckel pro WG) – Voraussetzungen im WG-Ratgeber |
| Pflegekurse | Zuschuss zu Kursgebühren | Für pflegende Angehörige und manchmal Betreuer |
| Beratung | kostenlos | Pflegeberatung, Pflegestützpunkte; bei Pflegegeldbezug Pflichtberatung (§ 37.3) |
Stationäre Pflege im Heim
Zieht die pflegebedürftige Person dauerhaft ins Pflegeheim, ändert sich die Logik:
- Die Pflegekasse zahlt den monatlichen Leistungsbetrag (Tabelle oben) direkt ans Heim – nur für den Pflegekosten-Teil.
- Unterkunft, Verpflegung und Investitionen zahlen Sie weiterhin selbst – oft deutlich mehr als der Kassenzuschuss.
- Ab dem 2. Wohnjahr gibt es einen staatlichen Zuschuss auf den pflegebedingten Eigenanteil (15 % → 30 % → 50 % → 75 %).
Mehr dazu: Stationäre Leistungen und Pflegeheim-Kosten: Eigenanteil.
Was die Pflegeversicherung typischerweise nicht zahlt
- Miete, Strom, Lebensmittel im eigenen Haushalt
- Volle Heimkosten – nur ein Pflege-Zuschuss
- Medizinische Behandlung und häusliche Krankenpflege (Aufgabe der Krankenkasse – oft ohne Pflegegrad, siehe Übersicht Leistungen der Krankenkasse)
- Leistungen ohne Antrag oder ohne Pflegegrad
Checkliste: Leistungen sichern
- Pflegegrad vorhanden? Sonst zuerst beantragen.
- Wohnform klären: zuhause, WG, Tagespflege, Heim?
- Passende Leistung wählen: Pflegegeld, Sachleistung oder Kombination – schriftlich bei der Kasse anmelden.
- Entlastungsbetrag aktiv nutzen (131 €) – Anbieter mit Kassenabrechnung finden.
- Zusatzleistungen prüfen: Verhinderung/Kurzzeit, Umbau, Hausnotruf, WG-Zuschüsse – jeweils eigenantragen.
- Bescheide aufbewahren und jährlich prüfen, ob sich Pflegegrad oder Bedarf geändert hat (Höherstufung möglich).
Häufige Fragen
Bekomme ich alle Leistungen aus der Tabelle gleichzeitig?
Nein. Manche schließen sich fachlich aus (z. B. volles Pflegegeld und volle Sachleistung). Andere ergänzen sich (Entlastungsbetrag plus Pflegegeld). Die Kombination muss zur tatsächlichen Versorgung passen.
Muss ich jede Leistung extra beantragen?
Oft ja. Der Entlastungsbetrag entsteht ab PG 1 ohne separaten Leistungsantrag – aber auch er muss über Abrechnung laufen. Pflegegeld, Sachleistung, Kurzzeitpflege, Umbau, Hausnotruf usw. brauchen in der Regel Anmeldung oder Genehmigung.
Reichen die Kassenbeträge für die echte Pflege?
Selten vollständig. Gerade im Heim oder bei intensivem ambulanten Bedarf liegt die Restlast oft bei mehreren hundert bis über tausend Euro monatlich – plus ggf. Vermögen oder Sozialhilfe.
Wo finde ich die aktuellen Beträge?
Was, wenn der Pflegegrad zu niedrig ist?
Widerspruch oder Antrag auf Höherstufung – siehe Widerspruch möglich und Pflegegrad beantragen.
Nächster Schritt
Welche Leistungen passen zur Situation?
Mit dem Pflegeleistungs-Check erhalten Sie in wenigen Minuten eine strukturierte Orientierung zu passenden Leistungen und nächsten Schritten.
Ratgeber der CleverCare-Redaktion. Die Inhalte dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine Rechts-, Steuer- oder medizinische Einzelfallberatung.
